Satzung
Satzung des Vereins „Kompass für Integration e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kompass für Integration e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Siegen, Nordrhein‑Westfalen.
- Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember). Das erste Geschäftsjahr läuft vom Gründungstag bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins und Tätigkeitsbereiche
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Jugendhilfe,
- die Förderung der Erziehung, Volks‑ und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens nach 52 Absatz 2 Nr. 24 AO,
- die Förderung von Kunst und Kultur,
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte,
- wohltätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO,
- die Förderung des Wohlfahrtswesens nach 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 AO,
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke,
- die Förderung der Kriminalprävention
- Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Integration, gesellschaftlicher Zusammenhalt (AO § 52 Abs. 2 Nr. 10, 20, 24)
- Unterstützung von Personen mit Migrationshintergrund bei der aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
- Förderung der Hilfe und Solidarität für benachteiligte Personen und Gruppen,
- Durchführung von Kursen und Mentoring‑Programmen, die Sprache, Kultur, Bildung befassen und Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt erleichtern,
- Beratung und soziale Aktivitäten für Jugendliche, Familien und Kinder,
- Durchführung von Forschungsprojekten zur Integration, um das öffentliche Bewusstsein zu stärken,
- Entwicklung von ehrenamtlichen Aktivitäten, die Solidarität und Zugehörigkeitsgefühl fördern,
- Aufklärungs‑, Beratungs‑ und Bildungsangebote zur Kriminalprävention.
- Recht und Menschenrechte (AO § 52 Abs. 2 Nr. 13, 24)
- Öffentlichkeitsarbeit zu Grund‑ und Freiheitsrechten,
- Erstellung, Dokumentation und Veröffentlichung von Berichten über Menschenrechtsverletzungen und Kooperation mit nationalen und internationalen Stellen,
- Organisation von Advocacy‑Veranstaltungen, Konferenzen und Workshops mit menschenrechtlichem Bezug,
- Die Förderung des Bewusstseins für den demokratischen Rechtsstaat sowie einer pluralistischen und freiheitlichen Gesellschaft.
- Solidarität und soziale Unterstützung (AO § 52 Abs. 2 Nr. 9, 10, 18)
- Aufbau sozialer und beruflicher Solidaritätsnetzwerke und Förderung des Ehrenamts,
- Bereitstellung oder Vermittlung von Krisenberatung und psychosozialer Unterstützung,
- Vergabe von Stipendien sowie Bereitstellung von Lehrmaterial, Übergangsunterkünften und ähnlicher logistischer Hilfen,
- Organisation von Hilfskampagnen für Bedürftige in Katastrophen‑ und Notfällen.
- Bildung, digitale Kompetenz und Technologie (AO § 52 Abs. 2 Nr. 1, 4, 7)
- Organisation von Sprach‑, Grund‑ und Fortbildungsangeboten in digitalen Fertigkeiten sowie lebenslangem Lernen,
- Mentoring, Praktika und Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene,
- Schulungen zu Cybersicherheit, Datenschutz und digitaler Gewalt,
- Mehrstufige Kurse und Sensibilisierungsseminare in Bereichen wie künstliche Intelligenz und Datenwissenschaft,
- Durchführung von gemeinsamen Projekten mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
- Wissenschaftliche Forschung, Publikation, Öffentlichkeitsarbeit und Medien (AO § 52 Abs. 2 Nr. 1, 5, 13)
- Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu gesellschaftlichen Themen, Datenerhebung und ‑analyse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (z.B. DSGVO),
- Erstellung mehrsprachiger Bücher, Berichte, Artikel, Podcasts, Webinare sowie audiovisueller Inhalte in gedruckten, digitalen und Online‑Medien,
- Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und Projektergebnissen in transparenter und zugänglicher Form,
- Erstellung von Informationsmaterialien über die Vereinsarbeit und Organisation von Veranstaltungen.
- Organisationsstruktur, Transparenz und Verwaltung (AO § 52 Abs. 2 Nr. 25)
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere durch transparente Organisationsstrukturen und effiziente Verwaltung,
- Betrieb einer Geschäftsstelle und gegebenenfalls von Zweigstellen nach gesetzlicher Genehmigung,
- Einstellung von Voll‑ oder Teilzeitpersonal sowie Organisation und Betreuung von Ehrenamtlichen,
- Durchführung von Sitzungen (physisch oder online) zur Projekt‑ und Entscheidungsfindung,
- Veröffentlichung jährlicher Tätigkeits‑ und Finanzberichte zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht,
- Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen und Feedback‑Sitzungen zur Stärkung der internen Kommunikation.
- Nationale und internationale Kooperationen (AO § 52 Abs. 2 Nr. 13, 24)
- Entwicklung von Projektpartnerschaften mit öffentlichen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, akademischen und Förderinstitutionen,
- Erstellung von Förderanträgen sowie Verwaltung und Berichterstattung von Zuschüssen,
- Teilnahme an Konferenzen, Panels, Workshops und thematischen Foren,
- Durchführung grenzüberschreitender Publikations‑, Bildungs‑ und Forschungsaktivitäten in den Bereichen Menschenrechte und gesellschaftliche Inklusion.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung und Vergütung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand hat sparsam und wirtschaftlich zu wirtschaften.
- Die Mitglieder des Vereins oder sonstige Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Personen, die für den Verein tätig sind, können für konkrete Leistungen eine angemessene Vergütung erhalten. Notwendige Auslagen werden nach § 670 BGB gegen Nachweis erstattet. Eine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) kann der Vorstand per Beschluss bewilligen. Art und Umfang aller Vergütungen werden vom Vorstand dokumentiert und im Jahresbericht offengelegt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Dem Verein können folgende Personen und juristische Personen angehören:
- Ordentliche Mitglieder: natürliche Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und vom Vorstand aufgenommen werden,
- Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt werden,
- Fördermitglieder: Personen, Organisationen und Institutionen, die den Vereinszweck materiell oder ideell unterstützen.
- Voraussetzungen für die Aufnahme als Mitglied sind die Anerkennung der Ziele und Werte des Vereins sowie die Bereitschaft, hierzu einen Beitrag zu leisten.
- Die Mitgliedschaft ist insbesondere für Personen mit Erfahrung oder Interesse in den Bereichen Sicherheit, Recht, Sozialwissenschaften, Menschenrechte, Integration, Digitalisierung, Bildung, Medien und Technologie geeignet.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. über ein Online-Formular, per Fax oder e-Mail) zu stellen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von acht Wochen über die Aufnahme und teilt seine Entscheidung schriftlich oder per E‑Mail mit. Eine Empfehlung durch ein bestehendes Mitglied wird berücksichtigt, ist aber nicht zwingend.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Der Antragsteller kann gegen die Entscheidung binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit entschieden.
- Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können Vereinsämter übernehmen.
- Ehren‑ und Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
- Alle Mitglieder verpflichten sich, im Sinne der Satzung zu handeln, die Organisationsregeln zu respektieren und die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. Sie haben das Recht, an Vereinsaktivitäten teilzunehmen, Vorschläge einzubringen, Informationen einzuholen und sich ehrenamtlich zu engagieren.
- Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt; Zahlungsweise, Fälligkeit sowie mögliche Befreiungen bestimmt der Vorstand.
- Der Vorstand kann aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen Beitragsbefreiung oder ‑ermäßigung gewähren. Studierende sowie Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Sozialleistungen bestreiten, können durch schriftlichen Antrag und Nachweis von der Beitragspflicht befreit werden. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche oder elektronische Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand,
- Tod eines natürlichen Mitglieds oder Auflösung einer juristischen Person,
- Ausschluss durch Beschluss des Vorstands.
- Der Austritt ist jederzeit möglich und wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam; bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
- Ein Ausschluss ist insbesondere möglich bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, Schädigung des Ansehens des Vereins, vertrauensschädigendem Verhalten oder Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren trotz Mahnung.
- Der Ausschlussbeschluss wird dem Mitglied schriftlich begründet mitgeteilt. Das Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Legt das Mitglied keinen fristgerechten Einspruch ein, ist der Ausschluss endgültig.
- Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft für maximal sechs Monate ruhen lassen, wenn gegen das Mitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder das vorübergehende Ruhen im Interesse des Vereins liegt. Während des Ruhens ruhen die Mitgliedsrechte; die Beitragspflicht bleibt bestehen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann bei Bedarf weitere Gremien (z. B. Kassenprüfer, Beirat) einsetzen. Aufgaben, Befugnisse und Arbeitsweise dieser Gremien werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung genehmigt wird.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Änderung der Satzung,
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Jahres‑ und Kassenberichte,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschluss über die Auflösung des Vereins,
- Beschluss über Einrichtung weiterer Gremien,
- Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens zwei Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
- Versammlungen können in physischer Präsenz, vollständig online oder hybrid stattfinden; online zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend.
- Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden oder eine von ihm beauftragte Person eröffnet. Nach Vorstellung und Genehmigung der Tagesordnung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit in § 11 dieser Satzung (Satzungsänderung / Auflösung) nicht abweichend qualifizierte Mehrheiten vorgeschrieben sind.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Das Protokoll wird aufbewahrt und den Mitgliedern auf Anfrage zugänglich gemacht.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei bis neun ordentlichen Mitgliedern und bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand verteilt intern folgende Funktionen:
– Vorsitzender,
– Stellvertretender Vorsitzender,
– Schatzmeister,
– Beisitzer.
Diese Funktionen werden von den Mitgliedern des Vorstands aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Vorstandsmitglieder in einer Sitzung.
- Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
- Vertretung des Vereins und Führung der Geschäfte,
- Erstellung und Umsetzung von Arbeits‑ und Finanzplänen,
- Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichts,
- Entscheidung über Aufnahme, Ausschluss und Ruhen von Mitgliedschaften,
- Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Entwicklung von Projekten und Abschluss von Verträgen,
- Bestellung einer Geschäftsführung und Anstellung von Personal.
- Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden.
- Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich; Sitzungen können physisch oder online stattfinden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre; er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt und müssen Vereinsmitglieder sein. Endet die Mitgliedschaft, endet auch das Vorstandsamt.
- Beschlüsse sind fortlaufend zu nummerieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen und abberufen.
§ 8 Kassenprüfer (optional)
- Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenprüferausschuss einsetzen.
- Zusammensetzung, Amtszeit, Prüfungsumfang und Berichtspflichten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit unabhängig und unentgeltlich aus; Auslagenerstattungen sind zulässig.
- Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Ehrenamtspauschale gewähren.
- Das Prüfungsverfahren wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Prüfungsordnung geregelt.
§ 9 Vertretung des Vereins
- Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorstand vertreten.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt und kann den Verein gegenüber Notaren, Gerichten, Banken sowie allen öffentlichen und privaten Stellen allein vertreten. Beschränkungen gelten nur vereinsintern.
- Eine Änderung der Vertretungsbefugnis bedarf einer Satzungsänderung gemäß § 33 BGB; hierfür gelten die qualifizierten Mehrheiten nach § 11 dieser Satzung.
- Missbrauch der Vertretungsmacht
- Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Vorstandsmitglied seine Vertretungsbefugnis vereinsfremd oder vereinsschädigend nutzt, setzt der Vorstand den Vorgang spätestens binnen sieben Tagen auf die Tagesordnung. Er kann
- die Vertretungsbefugnis des betroffenen Mitglieds vorläufig suspendieren, und
- je nach Schwere des Vorwurfs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der die Abberufung des Mitglieds aus dem Vorstand oder sein Ausschluss aus dem Verein beantragt wird.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
- das Vorstandsamt des Betroffenen zu beenden,
- durch Satzungsänderung die Vertretungsbefugnis einzuschränken oder aufzuheben,
- die Einleitung von zivilrechtlichen Schritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu beschließen.
- Verursacht der Missbrauch der Vertretungsmacht dem Verein einen Schaden, haftet das betreffende Mitglied persönlich nach §§ 31a, 823 BGB; der Verein behält sich vor, bei Bedarf Strafanzeige zu erstatten.
- Beschlüsse über Suspendierung, Abberufung oder Schadensersatz werden dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt und den zuständigen Stellen (Vereinsregister, Bank, Notar u. a.) angezeigt.
§ 10 Finanzmittel und Finanzverwaltung
- Einnahmen: Der Verein finanziert seine Arbeit aus
- Mitgliedsbeiträgen,
- Spenden, Sponsoring und Vermächtnissen,
- Projektzuwendungen und Fördermitteln öffentlicher und privater Stellen,
- Einnahmen aus Bildungs-, Beratungs-, Publikations- und Seminarangeboten – soweit diese nicht als Zweckbetrieb gemäß § 65 AO anzusehen sind, andernfalls werden sie als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb versteuert –,
- Erträgen aus der Nutzung von Vereinsvermögen,
- Sonderaktionen und Kampagnen.
- Mittelverwendung
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
- Der Verein hat sparsam und wirtschaftlich zu wirtschaften.
- Die Mitglieder dürfen aus den Mitteln des Vereins weder unmittelbar noch mittelbar materielle Vorteile erlangen.
- Der Vorstand erfasst sämtliche im Namen des Vereins getätigten Ausgaben belegmäßig und nimmt sie in den jährlichen Finanzbericht auf.
- Finanzverwaltung und Berichterstattung
- Der Vorstand erstellt spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen detaillierten Finanzbericht (Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. Jahresabschluss) und legt ihn der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
- Einnahmen und Ausgaben werden fortlaufend und ordnungsgemäß nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verbucht.
- Sofern ein unabhängiger Prüfer oder ein Kassenprüferausschuss bestellt ist, wird der Jahresabschluss zusätzlich von diesem geprüft.
- Ausgaben dürfen nicht getätigt werden, wenn sie den satzungsgemäßen Zwecken zuwiderlaufen oder der persönlichen Bereicherung
- Ausschüttungsverbot
- Das Vermögen des Vereins darf weder während des Bestehens noch bei Auflösung unter den Mitgliedern verteilt werden.
- Kein Mitglied oder Vorstandsmitglied kann bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins geldwerte oder sachliche Ansprüche gegenüber dem Verein geltend machen.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderung
- Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Einstimmigkeit aller Mitglieder.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
- Änderungen in den steuerbegünstigten Abschnitten der Satzung sind dem zuständigen Finanzamt inhaltlich zur Zustimmung vorzulegen.
(2) Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden; der Antrag muss in der Tagesordnung angekündigt sein.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abwicklung an die Stadt Siegen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung darf erst nach Zustimmung des Finanzamts erfolgen.
§ 12 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“.
(3) Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fälle gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für Vereine.
23.08.2025